St. Viktor Katholische Pfarrei in Damme, Neuenkirchen, Osterfeine und Rüschendorf

Navigationsmenüs (Bischöflich Münstersches Offizialat)

Ihr Kirchenaustritt

Die Erklärung des Kirchenaustritts zieht folgende Rechtsfolgen nach sich:

Aus der Kirche ausgetretene Personen

-  dürfen die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung
   (außer in Todesgefahr) nicht empfangen,
-  können keine kirchlichen Ämter bekleiden und keine Funktionen in der Kirche
   wahrnehmen,
-  können nicht Taufpate und nicht Firmpate sein,
-  können nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Räten sein
   (Pfarreirat, Kirchenausschuss bzw. Vermögensverwaltungsrat, Diözesanpastoralrat etc.),
- verlieren das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche.
 

Wenn Sie eine kirchliche Ehe schließen möchten, muss zuvor eine Erlaubnis zur
Eheschließungs assistenz beim Ortsordinarius (Bischof) eingeholt werden.
Diese setzt Versprechen über die Bewahrung des Glaubens und die
katholische Kindererziehung voraus.

Ebenso kann Ihnen das kirchliche Begräbnis verweigert werden.